11.3 Würdigung der Kammer Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, in einer Textnachricht F.________ geschrieben zu haben, dieser solle aufpassen. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte diese Worte anlässlich eines Telefongesprächs geäussert. Die Anklage stützt sich auf die Aussage von F.________, der auf Frage, ob er den genauen Wortlaut des Telefongesprächs vom 16. April 2015 mit dem Beschuldigten wiedergeben könne, antwortete: «Die genauen Wortlaute nicht. Jedoch zusammenfassend hat er gesagt, dass ich aufpassen solle. Ich solle nicht auflegen, ansonsten würde etwas passieren» (pag. 168 Z. 104 f.).