12 Die Verteidigung bringt einzig vor, in keiner der in den Akten als Printscreen enthaltenen SMS sei auch nur sinngemäss zu entnehmen, dass F.________ aufpassen solle (pag. 687 Rz. 61). Die übrigen Vorbringen der Verteidigung (insbesondere, dass der Inhalt der Textnachrichten keine Drohung darstelle) betreffen ausschliesslich die rechtliche Würdigung und werden an entsprechender Stelle berücksichtigt.