, zu welchem sich der Beschuldigte ohnehin nur in beschränkter Weise äussern kann. Schliesslich ist entscheidend, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf das in Angst und Schrecken Versetzen angesprochen wurde und hinreichend Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern (pag. 510 Z. 43 ff.): AV Aussage F.________: F.________ gab an, dass er sich durch diese Drohungen bedroht und ängstlich gefühlt habe, schlecht geschlafen habe und es ihn belastet habe (pol. EV vom 30.04.2015: pag. 168 Z. 74 ff.). Was sagen Sie mir dazu? Das Akzeptiere ich überhaupt nicht. Ich war bei ihm im Büro.