Der Taterfolg, das Versetzen in Angst und Schrecken, blieb auch hier wieder im Anklagesachverhalt unerwähnt. Im Unterschied zum Vorwurf gemäss E. 7 hiervor geht bei Art. 180 StGB jedoch bereits aus dem Gesetzestext hervor, welcher konkrete Taterfolg dem Beschuldigten vorgeworfen wird (eine weitere Konkretisierung von «in Angst und Schrecken versetzt» kann nicht erwartet werden). Zudem betrifft der Taterfolg das subjektive Empfinden von F.________, zu welchem sich der Beschuldigte ohnehin nur in beschränkter Weise äussern kann.