11 Gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag. 273 ff.) bzw. Ergänzung vom 4. Juni 2018 (pag. 470) wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen [Anmerkung: Beweismittelverweise wurden wegen Verletzung von Art. 325 Abs. 1 StPO weggelassen]: [A.________] schrieb […] F.________ Patrick ab dem 16.04.2015 mehrere SMS, in denen er ihm unter anderem schrieb, dass er keine Ruhe mehr haben werde, ihn das ganze Leben „ficken“ werde, und er vorbeikommen werde, wenn F.________ ihm keine Antwort gebe. Ausserdem rief er F.________ mehrfach an.