Dass der Beschuldigte schliesslich nach der Wegnahme des Mobiltelefons die Rufnummer von F.________ ausfindig machen konnte, hatte mit der Sachentziehung keinen Zusammenhang mehr, war hierfür doch eine weitere Handlung bzw. – bei gesperrtem Mobiltelefon – Straftat (Art. 143bis StGB) nötig. Der Tatbestand von Art. 141 StGB ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen am 15. April 2015 in E.________, z.N. von D.________, freizusprechen.