Es ist nicht dargetan, dass D.________ beispielsweise aufgrund der Wegnahme des Mobiltelefons berufliche Nachteile erlitten oder auch nur einen Termin oder Anruf verpasst hätte. Auch der Entzug des Sachwerts des Mobiltelefons begründet keinen erheblichen Nachteil, handelte es sich beim entzogenen iPhone 4 doch um ein im Tatzeitpunkt bereits sechs Jahre altes Modell. Im Übrigen ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Entzug des Mobiltelefons lediglich einen Tag und damit nicht sehr lange dauerte. Dass der Beschuldigte schliesslich nach der Wegnahme des Mobiltelefons die Rufnummer von F.___