172ter StGB fällt; denn mit der Formulierung «erheblich» wollte der Gesetzgeber gerade ausschliessen, dass «geringfügige Vermögensdelikte» von der Norm erfasst werden (vgl. BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 141 N 27 und Art. 172ter N 17). Der (materielle oder immaterielle) Nachteil muss sich somit im Minimum auf einen Gegenwert von CHF 300.00 (BGE 123 IV 113 E. 3d) belaufen, um als erheblich zu gelten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht dargetan, dass D.________ beispielsweise aufgrund der Wegnahme des Mobiltelefons berufliche Nachteile erlitten oder auch nur einen Termin oder Anruf verpasst hätte.