591). Zwar trifft es zu, dass der erhebliche Nachteil auch immaterieller Natur sein kann (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 25). Eine bloss geringfügige Beeinträchtigung stellt jedoch keinen erheblichen Nachteil dar. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen nämlich Bagatellfälle ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 4.2). Die Lehre geht davon aus, dass ein Nachteil jedenfalls dann nicht mehr erheblich ist, wenn das Delikt in den Anwendungsbereich von Art. 172ter StGB fällt;