10 10. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sah den erheblichen Nachteil darin, dass der Beschuldigte mit der Wegnahme des Mobiltelefons auch «ein erhebliches Mass an Daten» zurückbehalten habe, welche D.________ in dieser Zeit nicht habe abrufen können. Zudem sei sie in dieser Zeit auch nicht erreichbar gewesen und der Beschuldigte habe die Mobiltelefonnummer ihres Freundes [Anmerkung: F.________] ausfindig machen können (pag. 591).