379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO). Darauf kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Wie nachfolgend gezeigt wird, ist ein erheblicher Nachteil nämlich nicht ersichtlich. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde daher einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der mit den Interessen der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; vgl. ferner BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt unbestritten («Ja, das Natel habe ich weggenommen», pag. 510 Z. 5), weshalb im Folgenden davon ausgegangen wird.