b StPO müssen in der Anklageschrift namentlich die Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau bezeichnet werden. Der Taterfolg beim Tatbestand der Sachentziehung ist das Zufügen eines erheblichen Nachteils (Bundesgerichts 6S.481/2002 vom 19. Juni 2003 E. 2.3). Der erhebliche Nachteil wird vorliegend in der Anklageschrift mit keinem Wort umschrieben. Es fehlt in der Anklage somit der Taterfolg als zentrales objektives Tatbestandsmerkmal, was Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO und den Anklagegrundsatz in seiner Informationsfunktion verletzt. Rechtsfolge hiervon wäre grundsätzlich die Rückweisung der Anklageschrift zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft (Art. 379 i.V.m.