Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. b StPO müssen in der Anklageschrift namentlich die Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau bezeichnet werden.