9 Ausserdem habe er ihr ihr Mobiltelefon und ihren Wohnungsschlüssel weggenommen (pag. 3 ff.). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten sowie wegen Drohung in einer Beziehung wurde in der Folge eingestellt bzw. der Beschuldigte wurde freigesprochen, was unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist (E. 6 hiervor). Nachfolgend geht es daher einzig noch um den Vorwurf der Sachentziehung. Gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag. 273 ff.) wird dem Beschuldigten diesbezüglich folgender Sachverhalt vorgeworfen: A.________ nahm seiner Frau D.___