8 D.________ verzichtete damit am 16. April 2015 wirksam und unwiderruflich auf eine Privatklage in Bezug auf die Vorwürfe der wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung (Art. 120 Abs. 1 StPO). Sie gilt damit bezüglich dieser Vorwürfe «nur» als Geschädigte (Art. 105 Abs. 1 Bst. a StPO) und ist nicht als Partei am Verfahren beteiligt (Art. 104 StPO e contrario).