_ dienten dazu, ihren bereits rechtswirksam erklärten Verzicht auf Parteistellung noch rückwirkend – und rund 2.5 Jahre später – zu korrigieren. Im Übrigen bleibt ohnehin unerklärlich, wie sich D.________ am 3. November 2015 offenbar ohne Probleme als Strafklägerin konstituieren konnte (pag. 206 f.), beim Ausfüllen des (exakt gleich aufgebauten) Formulars am 16. April 2016 aber einem Irrtum unterlegen sein will.