341), also rund 2.5 Jahre nach ihrer Verzichtserklärung, ihren angeblichen Willensmangel erkannt haben will. Offenbar hatte sie sich nämlich bereits kurz nach ihrem Verzicht daran gestört, nicht mitzubekommen, was im Verfahren weiter geschah, was sie schliesslich dazu bewog, sich am 3. November 2015 im Verfahren O 15 11048 (siehe E. 14 f. hiernach) als Strafklägerin zu konstituieren («[…] Was war der Grund dafür, dass sie im einen Formular sich als Privatklägerin eingetragen haben und im anderen Formular dies anders ausgefallen ist […]?» – «Es ging mir darum, mitzubekommen, was weiter geschieht», pag. 386 Z. 1 ff.).