384 ff.) legten nachvollziehbar dar, inwiefern die Geschädigte beim Ausfüllen des Formulars am 16. April 2015 einem Willensmangel (Art. 386 Abs. 3 StPO in Analogie, Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 4.2) unterlegen sein soll. Dass sie von der anwesenden Polizistin falsch belehrt worden sei, findet keine Stütze in den Akten und scheint angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Formulars, auf welchem neben dem 3. Kästchen ausdrücklich auf genau diejenigen Rechte hingewiesen wird, über welche D.________ falsch aufgeklärt worden sein will (Zivilansprüche und Akteneinsichtsrecht), wenig glaubhaft. Ebenfalls unbewiesen blieb der Vorwand, D.______