lich auf eine Privatklage und damit auf die mit dem 2. und 3. Kästchen einherge- 7 henden Parteirechte sowie zivilrechtlichen Ansprüche verzichtet. Hätten trotz des unmissverständlichen Formulars Unklarheiten bestanden, wäre es D.________ zudem unbenommen gewesen, von der anwesenden Polizistin mündliche Erläuterungen einzuholen. Weder die Vorinstanz (pag. 388) noch Rechtsanwältin G.________ (pag. 387) oder D.________ (pag. 384 ff.) legten nachvollziehbar dar, inwiefern die Geschädigte beim Ausfüllen des Formulars am 16. April 2015 einem Willensmangel (Art.