6 scher Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» rasch überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstitutierung als Privatkläger nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 397 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). D.________ standen im Formular vom 16. April 2015 (pag.