Sie sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können. Der Wille, auf eine Straf- oder Zivilklage zu verzichten oder eine erhobene Klage wieder zurückzuziehen, muss mithin unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 4.4). Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern ist ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristi-