Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Das Stellen oder der Rückzug einer Privatklage oder der Verzicht auf diese können auch mittels Formular erklärt werden. Gegen die Verwendung von Formularen im Strafprozess ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es der betroffenen Person auch, ihre Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.