II des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und der Sachentziehung (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) keine Stellung als Privatklägerin zukomme (pag. 672 Rz. 9 ff.). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art.