7. Parteistellung von D.________ Die Verteidigung macht geltend, auf dem Strafantragsformular vom 16. April 2015 habe D.________ unter «II. Privatklage» das Kreuz bei «Verzicht auf Privatklage» gesetzt und damit unmissverständlich erklärt, sich am Strafverfahren nicht als Privatklägerin beteiligen zu wollen. Dieser Verzicht sei unwiderruflich. Es sei daher festzustellen, dass D.________ bezüglich den Vorwürfen der wiederholten Tätlichkeiten (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), der Drohung in einer Beziehung (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und der Sachentziehung (Ziff.