Zudem sind die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben die Verfahrenseinstellungen nach Ziff. I und die Freisprüche nach Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs sowie der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.00]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der übrigen