6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 18. Januar 2019 (pag. 623 ff.) nur teilweise an. Seine Berufung richtet sich gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), Sachentziehung (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und mehrfacher Drohung (Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) sowie den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt inklusive Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Zudem sind die weiteren Verfügungen gemäss Ziff.