4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein Bericht zu den persönlichen Verhältnissen (datierend vom 2. Mai 2019, pag. 656 f.) sowie ein Strafregisterauszug (datierend vom 3. Mai 2015, pag. 659) über den Beschuldigten eingeholt. Mit seiner Berufungserklärung vom 7. Juni 2019 reichte der Beschuldigte ein Kündigungsschreiben der «H.________ [AG]» vom 6. Mai 2019 (pag. 694) sowie eine Abrechnung des Amts für Arbeitslosenversicherung vom Mai 2019 (pag. 695) zu den Akten.