4 Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Beschuldigte nach zweimaliger Fristerstreckung fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 670 ff.). Da sich der Zivilkläger und die Strafklägerin nicht innert Frist vernehmen liessen, erachtete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. Juli 2019 den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 702 f.).