2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 26. September 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 555). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Dezember 2018 (pag. 563 ff.). Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 623 ff.). Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 632 f.).