4. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.04.2015 bis 30.04.2015 und am 03.11.2015, in E.________, z.N. F.________ sowie D.________; und in Anwendung der Artikel 10, 34, 42, 47, 49, 123 Ziff. 1, 141, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 84 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘520.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 630.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 21 Tage festgesetzt.