2. wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 16.04.2015 bis 12.05.2015, in E.________, z.N. F.________; 3. wegen Übertretung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen in der Zeit von 01.09.2013 bis Oktober 2014, in E.________; wird wegen Verjährung eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘650.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 450.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘250.00.