12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Haftentlassungsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, vom Gesuchsteller zu tragen. 13. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ist vom Kanton Bern gestützt auf Art. 135 StPO i.V.m. Art. 17 Bst. c und Bst. f der Parteikostenverordnung des Kantons Bern (PKV; BSG 168.811) für dieses Haftverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird auf pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 600.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).