Die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs erweist sich unter Berücksichtigung der vom Gesuchsteller bereits ausgestandenen Haftdauer von 31 Monaten und mit Blick auf die oberinstanzlich erfolgte Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, eine Flucht des Gesuchstellers mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, sind ferner weder ersichtlich noch werden sie vom Gesuchsteller geltend gemacht. Die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs ist mithin verhältnismässig.