BGE 139 IV 270 E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung auch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen.