Der Gesuchsteller ist zudem Wiederholungstäter. Er wurde mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures des Kantons Neuenburg per 24. Mai 2014 nach Verbüssung von 2/3 der Strafe von 6 Jahren und 6 Monaten bedingt entlassen (SK 18 78 pag. 3682). Innerhalb der Probezeit und nachdem er mit Verfügung vom 13. Juli 2015 des Landes verwiesen wurde, delinquierte der Gesuchsteller erneut in der Schweiz, die er dafür eigens aufsuchte. Zudem wird gegen den Gesuchsteller erneut ein Strafverfahren geführt (SK 18 78 pag. 3682). Eine bedingte Entlassung zum 2/3-Termin ist vor diesem Hintergrund nicht im hohen Masse wahrscheinlich.