In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist die bedingte Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug nicht wahrscheinlich. Zwar stellt die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB den Regelfall dar und der Gesuchsteller verhält sich im Strafvollzug grundsätzlich gut. Allerdings musste er gemäss Führungsbericht vom 26. November 2018 im Strafvollzug mit einer Busse sanktioniert werden, weil er gegen die internen Regeln verstiess (Beschädigung TV Gerät in der Zelle, SK 18 78 pag. 3684). Der Gesuchsteller ist zudem Wiederholungstäter.