aus dem Strafvollzug ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ferner nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteile des Bundesgerichts 1B_284/2008 vom 14. November 2008 E. 3.5 und 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 5.2).