8. Im Weiteren muss ein Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis Bst. c oder Abs. 2 StPO bestehen, wobei vorliegend die Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO im Vordergrund steht. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2).