221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem stets verhältnismässig sein. 7. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen eines Vergehens grundsätzlich ohne weiteres als erstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Darin liegt namentlich kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist vorliegend angesichts der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche unbestrittenermassen gegeben.