SR 0.101) kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (vgl. HÄRRI, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 f. zu Art. 236).