6. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug ist in Art. 236 StPO geregelt. Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich un- 3 widerruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen.