Für den Beginn des Fristenlaufs der fünftägigen Frist ist dabei aus rechtsstaatlichen Gründen in Analogie zu Art. 228 StPO auf den Abschluss des Schriftenwechsels abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012, E. 4.3). Vorliegend ist das Berufungsverfahren betreffend den Gesuchsteller bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hängig. Die Begründung des Urteils der Kammer steht noch aus. Die Verfahrensleitung ist daher für die Beurteilung des vorliegenden Haftentlassungsgesuchs zuständig. Die fünftägige Frist ist mit heutigem Datum gewahrt.