5. Verlangt die beschuldigte Person die Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug oder widerruft sie ihre Zustimmung dazu, so befindet hierüber die Verfahrensleitung nach den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017). Über ein Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Für den Beginn des Fristenlaufs der fünftägigen Frist ist dabei aus rechtsstaatlichen Gründen in Analogie zu Art.