Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen sowie des bereits erneut gegen ihn hängigen Verfahrens wegen Gehilfenschaft zu vollendetem und versuchtem Betrug, Gehilfenschaft zu arglistiger Vermögensschädigung und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz könne nicht gesagt werden, eine bedingte Entlassung erscheine als in hohem Masse wahrscheinlich. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine strafprozessuale Zwangsmassnahme in Form des vorzeitigen Strafvollzugs nach wie vor erfüllt, weshalb das Gesuch um Haftentlassung abzuweisen sei (pag. 35 ff.).