3. Die der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. den stv. Generalstaatsanwalt C.________, gewährte Gelegenheit zur Stellungname (pag. 25 f.) wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 wahrgenommen. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ beantragt, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller zur Bezahlung aufzuerlegen. Zur Begründung führt der stv. Generalstaatsanwalt C.________ aus, der Gesuchsteller mache zu Recht nicht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr mehr. Er räume auch ein, dass Art. 86 StGB vorliegend nicht zum Tragen komme.