2 Er sei gegenüber anderen Tätern im Strafvollzug schlechter gestellt, weil die Entlassung zum 2/3-Termin für ihn nicht möglich sei. Insofern sei es verhältnismässig, dem Gesuchsteller die Reststrafe von 5 Monaten zu erlassen und ihn aus der Haft zu entlassen (pag. 17 f.).