86 StGB finde im Haftentlassungsverfahren zwar keine Anwendung, allerdings sei die Möglichkeit der bedingten Entlassung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller habe sich im Strafvollzug wohl verhalten und er werde die Schweiz nach der Haftentlassung verlassen müssen. 2 Er sei gegenüber anderen Tätern im Strafvollzug schlechter gestellt, weil die Entlassung zum 2/3-Termin für ihn nicht möglich sei.