Allerdings habe er von seiner 36-monatigen Haftstrafe bereits deren 31 Monate verbüsst. Dem Gesuchsteller sei aufgrund der Berufung die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bislang verwehrt geblieben. Art. 86 StGB finde im Haftentlassungsverfahren zwar keine Anwendung, allerdings sei die Möglichkeit der bedingten Entlassung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.