2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 (Posteingang 24. Dezember 2018) beantragt Rechtsanwalt B.________, der Gesuchsteller sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, bisher sei die Haft des Gesuchstellers mit Fluchtgefahr begründet worden. Es habe sich nichts an dessen Aufenthaltsstatus verändert. Nach wie vor verfüge er über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Allerdings habe er von seiner 36-monatigen Haftstrafe bereits deren 31 Monate verbüsst.