Die mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures des Kantons Neuenburg vom 22. Mai 2014 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die aufgeschobene Reststrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wurde die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Der Gesuchsteller wurde gestützt darauf zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Ausschaffungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 419 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 6. Juli 2017, verurteilt (SK 18 78 pag. 3105 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller Berufung an.